Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem
Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim
Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt die Versicherung des Unfallgegners. Ein qualifiziertes, neutrales und nicht weisungsgebundenes Gutachten über den Fahrzeugschaden dient der Beweissicherung, der Klärung des Sachverhaltes und ist bei der Schadenregulierung unerlässlich. Denn gerade im Haftpflichtbereich ist es bei Unfällen äußerst wichtig, über die genaue Schadenshöhe Bescheid zu wissen, da es oftmals zu Streitigkeiten mit der Werkstatt und / oder der regulierungspflichtigen Versicherung kommt. Im Gutachten werden der Reparaturweg sowie die voraussichtlichen Reparaturkosten festgesetzt. Bei Schäden größeren Umfangs oder bei älteren Fahrzeugen ist im Gutachten zusätzlich die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sowie ein möglicher Restwert inbegriffen. Der Sachverständige gibt durch einen Vergleich des Fahrzeugwertes mit den zu erwartenden Reparaturkosten Auskunft über die Reparaturwürdigkeit. In bestimmten Fällen, meist bei neuwertigen Fahrzeugen, wird eine Wertminderung festgesetzt. Die Begutachtung des Schadens kann direkt bei Ihnen erfolgen, selbstverständlich auch am Wochenende, an Feiertagen sowie am Abend.
Nach einem Motorradunfall sind die Vermessungen notwendig und zur persönlichen Sicherheit als Nachweis für die Versicherung unerlässlich. Ist der Unfallschaden erst einmal abgewickelt, wird es sehr schwierig nachträglich Ansprüche geltend zu machen und z.B. einen defekten Rahmen zu reklamieren. In unseren kooperations Werkstätten wird das Motorradrammen vermessen und das Vermessungsprotokoll dem Schadensgutachten zugefügt.